Krankheitsfälle sind ärgerlich, bedeuten Sie doch oftmals einen personellen Engpass. Gegen finanzielle Ausfälle sind Sie als Arbeitgeber mit weniger als 30 Mitarbeitern über das Umlageverfahren 1 pflichtversichert. Doch inwieweit sind Sie wirklich versichert und warum Sie als Arbeitgeber die versicherte Summe nur selten erhalten? Die Antwort: Falsch ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Doch fangen wir von vorne an.
Umlageverfahren 1
Das Umlageverfahren 1, sprich die Entgeltfortzahlungsversicherung, ist für alle Arbeitgeber mit weniger als 30 Mitarbeitern eine Pflichtversicherung. Die Anzahl der Mitarbeiter setzt sich aus den geleisteten Wochenarbeitsstunden zusammen. Arbeitnehmer, die nicht Vollzeit beschäftigt sind, werden wie folgt berücksichtigt:
- weniger als 10h pro Woche: 0,25 Arbeitnehmer
- weniger als 20h pro Woche: 0,50 Arbeitnehmer
- weniger als 30h pro Woche: 0,75 Arbeitnehmer
- mehr als 30h pro Woche: 1,00 Arbeitnehmer
Viele Arztpraxen sind folglich im U1 pflichtversichert. Insbesondere große Gemeinschaftspraxen und MVZ fallen jedoch zumeist aus der Pflichtversicherung der U1 heraus. Es gibt keine Möglichkeit freiwillig am U1-Verfahren teilzunehmen. Die Betroffenen tragen das alleinige Krankheitsrisiko.
Die Beitragssätze schwanken je nach Bundesland und Erstattungssatz zwischen 1,1% und 4,1% des rentenversicherungspflichtigen Entgeltes. Der Erstattungssatz kann zwischen 50-80% gewählt werden. Konkret bedeutet das, dass Sie bei einem Bruttomonatslohn von etwa 2.000,- EUR zwischen 22€ und 82€ monatlich an Beiträgen an die Krankenkasse überweisen müssen. Im Gegenzug erhalten Sie bei krankheitsbedingtem Ausfall den versicherten Prozentsatz der entstehenden Lohnkosten von der Krankenkasse erstattet. Der Fallstrick hieran wird jedoch häufig übersehen:
Gesetzliche Krankenkassen berechnen alle Lohnersatzleistungen (so auch Krankengeld) kalendertäglich und nicht arbeitstäglich.
Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber im Krankheitsfall? Einige Fallbeispiele.
Für die nachfolgenden Beispiele nehmen wir einen Erstattungssatz in Höhe von 60% an. Je nach Bundesland können Sie diesen zwischen 50 und 80% wählen.
Bei einer Vollzeitbeschäftigten mit fünf Arbeitstagen je Woche erfolgt eine Krankschreibung von Montag bis einschließlich Freitag. Dies bedeutet, Sie als Arbeitgeber zahlen einen vollen Wochenlohn erhalten jedoch von der Krankenkasse nur 5/7 der versicherten Umfangs.
Konkret bedeutet das bei einem versicherten Erstattungssatz von 60% erhalten Sie ca. 194€. Für die volle Woche stünden Ihnen jedoch ca. 271€ zu. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das einen Verlust in Höhe von 77€ durch eine nicht korrekt ausgefüllte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Noch deutlicher wird der Unterschied bei Teilzeitbeschäftigten:
Bei angenommenen 16 Wochenarbeitsstunden mit den festen Arbeitstagen Montag und Dienstag je acht Stunden erhalten Sie bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nur die Arbeitstage abdeckt lediglich 32,17€. Zustehen würden Ihnen hingegen bei einer korrekt ausgefüllten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 112,61€. Als Arbeitgeber bedeutet das für Sie einen Verlust in Höhe von 80,44€. Eine korrekt ausgefüllte Krankmeldung umfasst den Zeitraum bis einschließlich des letzten Kalendertages, bevor der Arbeitnehmer wieder auf die Arbeit geht. In diesem Fall von Montag bis einschließlich Sonntag.
Den größten prozentualen Verlust erleiden Sie als Arbeitgeber durch eine nicht korrekt ausgefüllte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei einer sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die nur einen Tag in der Woche für acht Stunden arbeitet. In diesem Beispiel erhalten Sie eine Erstattung von ca. 8€ von der Krankenkasse, während Ihnen ca. 56€ zustehen. Sie erleiden somit einen Verlust in Höhe von ca. 48€ oder in Prozent ausgedrückt knapp 86%.
Nun sind wir nicht nur Arbeitgeber, sondern Ärztinnen und Ärzte. Eben diejenigen, die diese AU-Bescheinigungen ausfüllen. Wir bringen uns mit falsch ausgefüllten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gegenseitig um die versicherte Summe und schenken sie den Krankenkassen. Lasst uns gemeinsam darauf achten, unsere Bescheinigungen korrekt auszufüllen: Von Krankheitsbeginn bis einschließlich des Kalendertages vor der Wiederaufnahme der Arbeit.